Regionalverband der Gartenfreunde Wernigerode und Umgebung e.V.
Satzung

des Regionalverbandes der Gartenfreunde Wernigerode und Umgebung e.V.


§ 1   

 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verband führt den Namen "Regionalverband der Gartenfreunde Wernigerode und Umgebung e.V.", nachfolgend kurz "RVGW e.V." genannt.Der Regionalverband ist in das Vereinsregister im Amtsgericht Stendal unter Nr.42077 eingetragen.

Der Regionalverband sieht sich als Rechtsnachfolger des Kreisverbandes Wernigerode des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und                            Kleintierzüchter auf kleingärtnerischem Gebiet.

(2) Der Regionalverband hat seinen Sitz in Wernigerode. Er ist Mitglied im Landesverband der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt e.V.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Gerichtsstand ist Wernigerode.


§ 2

Aufbau, Zweck und Aufgaben

(1) Der Regionalverband ist nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut, er ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.

(2) Der Regionalverband ist eine gemeinnützige Organisation für das Kleingartenwesen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, indem er die Förderung des Kleingartenwesens in seinem Verbandsbereich betreibt.

Dazu setzt er sich das Ziel, insbesondere

a) einen Zusammenschluss aller Kleingärtner in Vereinen herbeizuführen mit dem Ziel, die Mitglieder in ihrem Wirken als gemeinnützige Körperschaft im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und der kleingartenrechtlichen Bestimmungen zu unterstützen, sowie bei der Errichtung, Unterhaltung und Pflege aller der Allgemeinheit zugänglichen Kleingartenanlagen fachlich zu beraten,

b) die Öffentlichkeit über die gesellschaftspolitische Bedeutung des Kleingartenwesens aufzuklären sowie die Interessen möglichst aller Bevölkerungsgruppen an Kleingärten als Bestandteil des öffentlichen Grüns zu wecken,

c) seine Mitglieder gegenüber den kreislichen und kommunalen Behörden und im Rahmen seiner Mitgliedsrechte im Landesverband der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt e.V. zu vertreten,

d) die Naturverbundenheit besonders junger Menschen zu wecken und zu fördern,

e) Anpachtung von Flächen für Kleingartenanlagen und deren Weiterverpachtung an die Mitglieder,

f) seine Mitglieder fachlich und rechtlich zu beraten,

g) die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens zu fördern.

(3) Der Regionalverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die dem Regionalverband zur Verfügung stehenden Mittel sind ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.

(4) Der Regionalverband ist kleingärtnerisch und steuerlich gemeinnützig.

(5) Der Regionalverband organisiert seine Tätigkeit auf der Grundlage der Festlegungen des Bundeskleingartengesetzes.

(6) Der Regionalverband kann auf der Grundlage von Beschlüssen die Mitgliedschaft in anderen Verbänden, die dem Zweck des Verbandes dienlich sind, erwerben und Mitgliedsrechte vertreten.

(7) Zur Erfüllung seiner Aufgaben unterhält der RVGW e.V. eine Geschäftsstelle.


§ 3

Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Regionalverbandes können alle rechtsfähigen Kleingartenvereine des ehemaligen Landkreises Wernigerode werden, die die Satzung des Regionalverbandes als verbindlich anerkennen.

Über Abweichungen entscheidet der Vorstand des Regionalverbandes. (im Text: Vorstand)

(2) Die Mitgliedschaft im Regionalverband muss schriftlich beantragt werden.

Dem Antrag sind beizufügen:

a) ein Verzeichnis der Namen und Anschriften seiner Mitglieder und eine Aufstellung des zum Verein gehörenden Vorstandes,

b) die Vereinssatzung und ein Nachweis über die Registrierung im zuständigen Amtsgericht

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb von 6 Wochen - gerechnet vom Tage der Zustellung des Ablehnungsbescheides an Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden. Die Delegiertenversammlung des Regionalverbandes (im Text: Delegiertenversammlung) entscheidet endgültig.

(4) Die Satzung des Regionalverbandes sowie die von den zuständigen Organen des Regionalverbandes getroffenen Beschlüsse sind für die Mitglieder verbindlich.

(5) Jedes Mitglied des Regionalverbandes ist verpflichtet, die von der Delegiertenversammlung beschlossenen Beiträge sowie alle anderen finanziellen Leistungen bis zum in der jeweiligen Jahresrechnung genannten Termin, spätestens jedoch bis zum 30. April eines jeden Geschäftsjahres und in der vollen Höhe zu entrichten.

Ist ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand, ruhen seine Rechte aus der Mitgliedschaft.

(6) Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.

Sie erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Regionalverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

(7) Der Regionalverband kann Persönlichkeiten auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen oder auf andere Weise ehren.

(8) Die Mitglieder des Regionalverbandes sind im Anhang aufgeführt.


§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird:

a) durch Austritt zum Schluss des Kalenderjahres,

b) durch Auflösung des Kleingartenvereins,

c) durch Verlust der Rechtsfähigkeit,

d) durch Ausschluss

beendet.

(2) Die Austrittserklärung muss bis zum 30. Juni des Jahres in der Geschäftsstelle des Vorstandes schriftlich angezeigt sein. Bei Einhaltung dieser Frist endet die Mitgliedschaft im RVGW e.V. mit dem 31. Dezember desselben Jahres.

Liegt die Austrittserklärung erst nach dem 30. Juni eines Jahres beim Vorstand vor, endet die Mitgliedschaft mit dem 31. Dezember des Folgejahres.

(3) Mitgliedsbeiträge und andere finanzielle Leistungen sind bei Beendigung der Mitgliedschaft noch bis Ende des Kalenderjahres zu entrichten, in welchem die Mitgliedschaft endet.

(4) Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es gegen die Satzung oder Beschlüsse verstößt.

Das Mitglied ist zu hören. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben auf der Vorstandsitzung, die über seinen Ausschluss befindet, gehört zu werden.

Der Ausschluss ist ihm schriftlich zu begründen.

Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, legt er die Sache der Delegiertenversammlung zur Entscheidung vor. Bis zur Entscheidung der Delegiertenversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

Vor der Entscheidung der Delegiertenversammlung ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes nicht zulässig.

(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft nach § 4 Nr. 1 dieser Satzung erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft im RVGW e.V.


§ 5

Die Organe des Regionalverbandes

Die Organe des Regionalverbandes sind:

a) die Delegiertenversammlung des Regionalverbandes, (im Text: Delegiertenversammlung)

b) der Vorstand des Regionalverbandes, (im Text: Vorstand)


§ 6

Die Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung ist die Mitgliederversammlung der Mitglieder des Verbandes.

(2) Die Delegiertenversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, den Kassenprüfern und den Delegierten der Mitgliedsvereine gemäß § 6 Nr. 3. Von ihnen hat jeder eine Stimme.

(3) Die Mitgliedsvereine entsenden entsprechend der Anzahl ihrer Mitglieder Delegierte zur Delegiertenversammlung. Je angefangene 100 Mitglieder ist ein Delegierter zu entsenden.

(4) Die Delegiertenversammlung tritt jedes Jahr einmal zusammen. Darüber hinaus müssen Delegiertenversammlungen durchgeführt werden, wenn der Vorstand mit Stimmenmehrheit über die Notwendigkeit entscheidet, oder wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder des Verbandes dies schriftlich unter Angabe der Gründe fordert.

(5) Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen mit Bekanntgabe der

Tagesordnung und der Beschlussentwürfe zu erfolgen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

(6) Anträge zur Delegiertenversammlung sind zwei Wochen vor Versammlungstermin in der Geschäftsstelle des Regionalverbandes schriftlich einzureichen. Anträge, die später oder erst aus der Versammlung heraus gestellt werden, können nur dann behandelt und beschlossen werden, wenn der Inhalt des Antrages aktuelle Ereignisse betrifft, die zwischen Antragsfrist und Delegiertenversammlung liegen.

Die Dringlichkeit muss von der Mehrheit der anwesenden Delegierten beschlossen werden.

Hiervon ausgenommen sind Änderungsanträge zu den ordnungsgemäß eingebrachten Anträgen.

(7) Die Delegiertenversammlung entscheidet durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten, außer bei Beschlüssen, die gemäß dieser Satzung oder einem Gesetz eine andere Stimmenmehrheit erfordern. Ihr obliegt insbesondere die Beschlussfassung oder Bestätigung über:

a) Geschäfts- und Kassenberichte,

b) Entlastung des Vorstandes,

c) Wahl des Vorstandes, Mitglieder von Ausschüssen und der Delegierten zum Landesverbandstag, sowie Bestellung der Kassenprüfer

d) Mitgliedsbeitrag, Umlagen und Darlehen,

e) Satzungsänderungen, sobald kein Fall von § 11 vorliegt,

f) Einspruchsentscheidungen bei Ausschlussverfahren,

g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

h) Auflösung des Regionalverbandes.

(8) Der Schriftführer hat über den Inhalt der Versammlung ein Protokoll zu fertigen.

Die gefassten Beschlüsse sind nach Protokollierung allen Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen

.(9) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde.


§ 7

Der Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung in einer Stärke von 5 bis 9 Mitgliedern für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Näheres zu Anzahl und Wahlmodus beschließt die Delegiertenversammlung. Er setzt sich zusammen aus:

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Schatzmeister,

d) dem Schriftführer und

e) weiteren Vorstandsmitgliedern.

Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes nach Ablauf der Wahlperiode ist zulässig. Die Delegiertenversammlung kann Vorstandsmitglieder abwählen, wenn sie grobe Pflichtverletzungen gegenüber dem Verband begangen haben oder zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Delegiertenversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Der Regionalverband wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden und durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt, der stellvertretende Vorsitzende im Innenverhältnis jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand tagt monatlich einmal. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Sitzung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Herbeiführung von Beschlüssen im schriftlichen Umlaufverfahren ist möglich. Zu den Vorstandssitzungen können sachkundige Personen, Kassenprüfer und andere Mitglieder des Regionalverbandes mit beratender Stimme teilnehmen. Über das Ergebnis ist ein Protokoll zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben

(4) Aufgaben des Vorstandes:

a) Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen zur Aufnahme von Mitgliedern und Beendigung der Mitgliedschaft,

b) Aufstellung des Finanzplanes für das kommende Haushaltsjahr und Vorlage an die Delegiertenversammlung zur Beschlussfassung,

c) Erstellung der jährlichen Haushaltsrechnung und Vorlage an die Delegiertenversammlung,

d) Entgegennahme des jährlichen Kassenberichtes und Vorlage an die Delegiertenversammlung zur Entlastung des Vorstandes,

e) Aufstellung, Beschluss und Änderung der Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle des Vorstandes,

f) Führung der laufenden Geschäfte des Regionalverbandes,

g) Berufung von Fachberatern, Schlichtungskommissionen und anderen Arbeitsgruppen,

h) Erarbeitung von Vorschlägen zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und Verleihung von Auszeichnungen.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an Veranstaltungen der Mitgliedsvereine teilzunehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(6) Der Vorstand und die Mitglieder der Kommissionen und Ausschüsse üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus, sofern sie nicht hauptamtlich angestellt sind. Sie sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die durch die Wahrnehmung obliegender Pflichten entstandenen Kosten sind zu erstatten. Über die Zahlung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern entscheidet der Vorstand im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

(7) Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.


§ 8

Beitrag, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Der Regionalverband finanziert sich durch:

a) Beiträge der Mitglieder,

b) Umlagen, die von der Delegiertenversammlung in Höhe von maximal eines Mitgliedsbeitrages pro Jahr beschlossen werden können,

c) Zuwendungen, Spenden und Stiftungen,

d) Darlehen.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im Interesse des Verbandes eingesetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Finanzen sind durch den Schatzmeister zu verwalten. Es sind eine Kassen- und Nachweisführung und ein Belegwesen zu führen.

(4) Der Regionalverband RVGW e.V. haftet nur mit seinem Vermögen.

(5) Bei Auflösung des Regionalverbandes RVGW e.V. und Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Regionalverbandes nach Vereinnahmung der Forderungen und Begleichung der Verbindlichkeiten an den Landkreis Harz oder seines Rechtsnachfolgers, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden hat.

(6) Über die Auflösung des Regionalverbandes RVGW e.V. entscheidet die Delegiertenversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder nach § 6 Nr. 2.

Die Auflösung des Regionalverbandes RVGW e.V. kann beantragt werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder nach § 6 Nr. 2 dieses schriftlich beantragen.

(7) Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen werden Säumniszuschläge in Höhe von 3 % über den festgesetzten Diskontsatz erhoben.

(8) Ein Verzicht auf den Säumniszuschlag ist auf Beschluss des Vorstandes zulässig.

(8) Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundsätzen durchzuführen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie 140 ff AO zu berücksichtigen.


§ 9

Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer werden durch die Delegiertenversammlung bestellt.

(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

(3) Die Kassenprüfer prüfen regelmäßig die Kassenführung und das Belegwesen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres erfolgt eine Gesamtprüfung der Kasse.

Der Prüfbericht ist jährlich dem Vorstand sowie der Delegiertenversammlung vorzulegen.

(4) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 4 Jahre.

Für Kassenprüfer, die vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt ausscheiden, sind vom Vorstand bis zur nächsten Delegiertenversammlung Nachfolger zu bestellen.


§ 10

Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten in männlicher sowie in weiblicher Form.


§ 11

Schlussbestimmungen

Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art und vom Registergericht bzw. Finanzamt geforderte Änderungen oder Ergänzungen, die zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit oder der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, selbstständig vorzunehmen. Über derartige Änderungen und Ergänzungen sind die Mitglieder des Regionalverbandes unverzüglich nach deren Eintragung im Vereinsregister schriftlich zu informieren.

Diese Satzung wurde auf der Delegiertenversammlung am 28. November 2009 von den Delegierten des Regionalverbandes der Gartenfreunde Wernigerode e.V. beschlossen und ersetzt die vorherigen Satzungen.


Wernigerode, den 28. November 2009



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